Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
guenter.tews@alaw.at; Tel. +43 664 42 96 766

 

⇑ FB+ ignorieren?

Alter Kind: 

Jahr: 


ASVG Richtsatz Daten:

ASVG Richtsatz brutto: 

mal 14 / 12 netto: 

Unterhaltsexistenzminimum: 

Regelbedarf Halbjahr: 


Regelbedaf | Luxusgrenze Daten:

Regelbedarf Zeitraum: 

Regelbedarf Betrag: 

FBH Altersstufe: 

FBH plus KAB monatl.: 


FB+ und Familienbeihilfe Daten:

  FB+ Vater

FBP anderer Betrag 

  FB+ Mutter 

FBP anderer Betrag 

Luxusgrenze: 

Luxusgrenze Betrag: 


Unterhaltsbemessung Daten:

UBGR Vater: 

UBGR Mutter: 

StBMG bzw. KZ 245 Vater: 

StBMG bzw. KZ 245 Mutter: 

monatl. UBGR Kind

Prozentsatz Vater: 

Prozentsatz Mutter: 

Prozentunterhalt Vater: 

Prozentunterhalt Mutter: 

restlicher Geldbedarf: 

Runden auf 


Unterhaltsanspruch Variante 1 (Parameter EXMIN):

vor Kürzung    |  nach Kürzung   |   gerundet       

gegen Vater:   

gegen Mutter:   

Unterhaltsanspruch Variante 2 (Parameter UEXMIN):

gegen Vater:   

gegen Mutter:   

 Hinweis:

Die hier vorgenommene Kürzungsrechnung ist nur dann richtig, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird, da in dieser Kürzungsrechnung nur ein Unterhaltsabsetzubetrag von € 29,20 eingesetzt ist. Wird für mehrere Kinder Unterhalt bezahlt, ist die hier vorgenommene Kürzung zu hoch.

Sind mehrere geldunterhaltsberechtigte Kinder vorhanden müssen Sie mit dem Programm 'exakte Kürzung' weiterarbeiten und dort alle Unterhaltsbeträge vor Kürzung eingeben. Aus diesem Programm übernehmen Sie dafür den Unterhaltsbetrag vor Kürzung.

 Literatur:

Tews, EF-Z 2019, Heft 1 - FB+ - Ende der Familienbeihilfenanrechnung?

Kolmasch, Zak 2018, 324ff - Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt ab 2019

Peyerl, iFamZ 2018, 193ff - Der steuerliche Familienbonus PLUS in der Unterhaltsbemessung

Neuhauser, iFamZ 2018, 196ff - Einige Auswirkungen des Familinebonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts

 Formeln:

Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen:

Formel: RU = GU ‐ [(KE x GU): (GU +(AZR ‐ RB))]

Entscheidungen: EF‐Slg 119.470; 116.685; 110.603; 107.518; 103.950; EF‐Slg 103.949; OGH 1997/04/10, 2 Ob 77/97f;


Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen:

Formel: RU = (AZR – KE ) X (RB : AZR)

Entscheidungen: Entscheidungen: EF‐Slg 119.468; 116.682; OGH 2006/09/28, 4 Ob 53/06g; EF‐Slg 113.578; OGH 2005/12/14, 7 Ob 78/05d;


AZR = Ausgleichszulagenrichtsatz (Jahresnetto / 12)
GU = Geldunterhalt, Prozentunterhalt (= UBGR mal Prozent)
KE = Kindeseinkommen (Jahresnetto / 12)
RB = Regelbedarf
RU = Restunterhaltsanspruch
UBGR = Unterhaltsbemessungsgrundlage