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fehlerhafte Eingabe (zB Dezimalkomma statt Dezimalpunkt)
bedeutet: Programm funktionsfähig
bedeutet: Programm noch in der Testphase
bzw. wird gerade überarbeitet
bedeutet: Programm wird gewartet
Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
FBH | Familienbeihilfe |
FB+ | Familienbonus Plus des UHPfl |
KAB | Kinderabsetzbetrag |
StGBM | Steuerbemessungsgrundlage |
UBGR | Unterhaltsbemessungsgrundlage; Jahresnetto / 12 |
UhPfl | Unterhaltspflichtiger |
Die hier vorgenommene Kürzungsrechnung ist nur dann richtig, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird, da in dieser Kürzungsrechnung nur ein Unterhaltsabsetzubetrag von € 29,20 eingesetzt ist. Wird für mehrere Kinder Unterhalt bezahlt, ist die hier vorgenommene Kürzung zu hoch.
Sind mehrere geldunterhaltsberechtigte Kinder vorhanden müssen Sie mit dem Programm 'exakte Kürzung' weiterarbeiten und dort alle Unterhaltsbeträge vor Kürzung eingeben. Aus diesem Programm übernehmen Sie dafür den Unterhaltsbetrag vor Kürzung.
Tews, EF-Z 2019, Heft 1 - FB+ - Ende der Familienbeihilfenanrechnung?
Kolmasch, Zak 2018, 324ff - Die Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Kindesunterhalt ab 2019
Peyerl, iFamZ 2018, 193ff - Der steuerliche Familienbonus PLUS in der Unterhaltsbemessung
Neuhauser, iFamZ 2018, 196ff - Einige Auswirkungen des Familinebonus Plus auf die Bemessung des Kindesunterhalts
Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen:
Formel: RU = GU ‐ [(KE x GU): (GU +(AZR ‐ RB))]
Entscheidungen: EF‐Slg 119.470; 116.685; 110.603; 107.518; 103.950; EF‐Slg 103.949; OGH 1997/04/10, 2 Ob 77/97f;
Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen:
Formel: RU = (AZR – KE ) X (RB : AZR)
Entscheidungen: Entscheidungen: EF‐Slg 119.468; 116.682; OGH 2006/09/28, 4 Ob 53/06g; EF‐Slg 113.578; OGH 2005/12/14, 7 Ob 78/05d;
AZR = Ausgleichszulagenrichtsatz (Jahresnetto / 12)
GU = Geldunterhalt, Prozentunterhalt (= UBGR mal Prozent)
KE = Kindeseinkommen (Jahresnetto / 12)
RB = Regelbedarf
RU = Restunterhaltsanspruch
UBGR = Unterhaltsbemessungsgrundlage