Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
guenter.tews@alaw.at; Tel. +43 664 42 96 766

bevor sich jemand zu bald freut:

Steuerreform - böse Überraschung für Unterhaltspflichtige:

a) die Steuerersparnis aus den geringeren Steuersätzen wird voll in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen und diese erhöhen (bis zu € 1.670,00 jährlich)

b) ob die Steuerersparnis aus dem verdoppelten Kinderfreibetrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen wird, ist noch ungewiss. In der EF-Z 5/2015 wird ein Artikel von Dr. Günter Tews erscheinen, der sich dagegen ausspricht. Die Verdoppelung der Kinderfreibeträge bedeutet überdies in den unteren Einkommenssteuerstufen, dass die Steuersparnis nicht verdoppelt wird, sondern (in der zweiten Stufe) gerade mal 37% ausmachen wird.

c) ob die Steuerersparnis aus dem verdoppelten Kinderfreibetrag in die Kürzungsrechnung (anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche) einfließen wird, ist noch ungewiss. In der EF-Z 5/2015 wird ein Artikel von Dr. Günter Tews erscheinen, der sich dagegen ausspricht.

d) durch die herabgesetzten Steuersätze wird die anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche spürbar geringer ausfallen und damit werden die Geldunterhaltsansprüche zusätzlich höher ausfallen.

e) absurderweise werden die viel geprügelten "Millionäre" die einzigen sein, die keine erhöhten Unterhaltsansprüche zu gewärtigen haben. Sie sind meistens durch die Luxusgrenzen gedeckelt. Somit bleibt den Millionären die Steuerersparnis zu Gänze. Durch den höheren Steuersatz beträgt die Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen 120% zusätzlich. Durch den erhöhten Steuersatz auf 55% wird die anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche höher ausfallen und damit werden die Geldunterhaltsansprüche zusätzlich geringer ausfallen.