Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
guenter.tews@alaw.at; Tel. +43 664 42 96 766

            Videoanleitung           

Unterhaltsbemessungsgrundlagen:

UBGR Mann: 

UBGR Frau: 


Beteiligungsprozentsatz:

Prozentsatz (40): 

Prozentsatz (33): 

Unterhaltspflicht (40): 

Unterhaltspflicht (33): 


Ergebnisse:

Grenzwert Mann: 

Grenzwert Frau: 

Unterhalt daher: 

% Abzug bei Kindern: 

Zusatzinformationen

Zusatzinformationen
bei gebenem Einkommen:

bei Sorgepflicht für x Kinder:

4 Kinder: 

3 Kinder: 

2 Kinder: 

1 Kind: 

keine Kinder: 

 Entscheidungen:

Der unterhaltsberechtigte einkommenslose (Ex-)Ehepartner hat Anspruch auf 33% der Unterhaltsbemessungsgrundlage (des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehepartners) (EF-Slg 145.021; 141.069; 141.068; 137.541).

Der unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehepartner hat Anspruch auf 40% des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens (OGH 2016/06/28, 8 Ob 49/16p; 2016/05/24, 4 Ob 85/16b).

Ist jedoch dieser Anspruch höher als der Unterhaltsanspruch ohne eigenes Einkommen (33%), so wird der niederere Betrag genommen (OGH 2015/07/02, 2 Ob 185/14s; EF-Slg 145.023; 141.070; OGH 2013/07/03, 7 Ob 80/13k).

 Erläuterung:

Grenzwert Mann: Gibt den Wert an, bis zu welchem das Einkommen des Mannes steigen oder fallen muss, damit bei unverändertem Einkommen der Frau der Unterhaltsanspruch € 0,00 ist (beginnt oder endet)

Grenzwert Frau: Gibt den Wert an, bis zu welchem das Einkommen der Frau steigen oder fallen muss, damit bei unverändertem Einkommen des Mannes der Unterhaltsanspruch € 0,00 ist (beginnt oder endet).