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Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
KM | Kilometer |
KZ 245 | Steuerbemessungsgrundlage auf Jahreslohnzettel L16 |
P€ | Pendlereuro |
PP | Pendlerpauschale |
StBMG | Steuerbemessungsgrundlage |
Meines Erachtens hat sich das Problem sehr verkleinert. Der übliche Aufwand kann nunmehr mit 50% der Kosten eines regionalen Klimatickets angesetzt werden. Steuerlich sind gemäß § 4 Abs. 4 Zi. 5 EStG 1988 50% absetzbar.
Die Judikatur postuliert diesen zumutbaren Aufwand (derzeit rund € 73,00 bis € 140,00, resultiert aus der Zeit des Schilling [damals ATS 1.000,00]) mit der Behauptung, dass sonst der UhPfl gegenüber anderen Arbeitnehmern besser gestellt sei (Tews, Unterhalt korrekt rechnen, 2. Auflage, s 137).
Dazu ist folgendes zu entgegnen:
Der UhPfl ist durch diese unsägliche Postulierung des Selbstbehalts von € 73,00 tatsächlich – entgegen der Meinung der Judikatur – schlechter als andere Arbeitnehmer gestellt. Er muss – alleine – die Fahrtkosten – bezahlen und zusätzlich von den nicht abzugsfähigen Fahrtkosten in dieser Höhe noch die Unterhaltsprozentsätze. Wenn die Judikatur schon so gerne die „intakte Familie“ bemüht, könnte man zu dem naheliegenden Schluss kommen, dass diese intakte Familie den Vater nicht auch noch Unterhalt von den tatsächlich auflaufenden Fahrtkosten zahlen lässt.
Der Arbeitnehmer ohne Sorgepflichten hat Fahrtkosten von € 73,00 zu bezahlen (durchschnittlich nach der Judikatur). Um diese € 73,00 hat er weniger zur Verfügung.
Der Arbeitnehmer mit Sorgepflichten hat Fahrtkosten von € 73,00 zu bezahlen (durchschnittlich nach der Judikatur) und muss noch zusätzlich die Unterhaltsprozentsätze von den € 73,00 bezahlen.
Wer ist nun schlechter gestellt?
Tews, Unterhalt korrekt rechnen, 2. Auflage, s 138;
Tews, EF-Z 2015/160 LG Linz 2.9.2015 15 R 305/15a
Der unausrottbare Fahrtkostenselbstbehalt (Entscheidungsbesprechung).
Tews EF-Z 2015/160, Der unausrottbare Fahrtkostenselbstbehalt
EB zu LG Linz 2.9.2015 15 R 305/15a
Gitschthaler Unterhaltsrecht 4. Auflage, RZ 428
Anmerkung:
Bitte beachten, dass von 01.05.2022 bis 30.06.2023 erhöhte Pendlerpauschalen und erhöhter Pendlereuro zustehen (§ 124b Ziff. 395 EStG 1988).
Steht das große Pendlerpauschale zu, sind im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich höhere Pauschbeträge zu berücksichtigen.
Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von 0,50 Euro monatlich pro Kilometer der einfachen
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.