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Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
DV | durchschnittliche Verhältnisse |
dVvK | Unterhaltsanspruch vor Kürzung bei durchschnittlichen Verhältnissen |
üdVvK | Unterhaltsanspruch vor Kürzung bei überdurchschnittlichen Verhältnissen |
FBH | Familienbeihilfe |
RB | Regelbedarfssatz |
LG | Luxusgrenze, Playboygrenze |
StGBM | Steuerbemessungsgrundlage |
üDV | überdurchschnittliche Verhältnisse |
Die hier vorgenommene Kürzungsrechnung ist aber nur richtig, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird, da in dieser Kürzungsrechnung nur ein Unterhaltsabsetzubetrag von € 29,20 eingesetzt ist.
Sind mehrere geldunterhaltsberechtigte Kinder vorhanden müssen Sie mit dem Programm 'exakte Kürzung' weiterarbeiten und dort alle Unterhaltsbeträge vor Kürzung eingeben. Aus diesem Programm übernehmen Sie dafür den Unterhaltsbetrag vor Kürzung.
Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei überdurchschnittlichen Verhältnissen:
Formel: RU = GU ‐ [(KE x GU): (GU +(AZR ‐ RB))]
Entscheidungen: EF‐Slg 119.470; 116.685; 110.603; 107.518; 103.950; EF‐Slg 103.949; OGH 1997/04/10, 2 Ob 77/97f;
Restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes bei durchschnittlichen Verhältnissen:
Formel: RU = (AZR – KE ) X (RB : AZR)
Entscheidungen: Entscheidungen: EF‐Slg 119.468; 116.682; OGH 2006/09/28, 4 Ob 53/06g; EF‐Slg 113.578; OGH 2005/12/14, 7 Ob 78/05d;
AZR = Ausgleichszulagenrichtsatz (Jahresnetto / 12)
GU = Geldunterhalt, Prozentunterhalt (= UBGR mal Prozent)
KE = Kindeseinkommen (Jahresnetto / 12)
RB = Regelbedarf
RU = Restunterhaltsanspruch
UBGR = Unterhaltsbemessungsgrundlage