Glaserstraße 2, 4040 Linz
Tel.: 0664 / 42 96 766
E-Mail: tews.guenter@gmail.com
guenter.tews@alaw.at
5310 Mondsee, Rainerstraße 5
T: +43 (0) 6232 27 270
E-Mail: IhrRecht(at)mondsee-rechtsanwalt.at
Brucknerstraße 4, 1040 Wien
Tel.:Tel.: +43-1-50 50 600
E-Mail: kanzlei@rafk.at
Krongasse 22/4, 1050 Wien
Tel.: 43 664 192 85 33
M.: office@ra-hautzinger.at
erforderliche Eingabe
wird automatisch ermittelt; keine Eingabe möglich
Zwischenergebnis - wird automatisch ermittelt; keine Eingabe möglich
Endergebnis - wird automatisch ermittelt; keine Eingabe möglich
fehlerhafte Eingabe (zB Dezimalkomma statt Dezimalpunkt)
oder noch fehlende Eingabe
bedeutet: Programm funktionsfähig
bedeutet: Programm noch in der Testphase
bzw. wird gerade überarbeitet
bedeutet: Programm wird gewartet
Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
KV | Krankenversicherungsbeitrag |
UhPfl | Unterhaltspflichtiger |
Das Programm beruht auf der Entscheidung
OGH 2006/08/31, 6 Ob 184/06m
Der Selbstbehalt ist jener Betrag, der - in der Regel - dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltspflichten jedenfalls verbleiben sollte. Beachten Sie aber, dass bei einer Anspannung die Unterhaltsbemessung mit dem realen Einkommen nichts zu tun hat.
Es werden je zwei Selbstbehaltswerte angeführt, weil die Judikatur eine Inkonsistenz aufweist:
Die Selbsterhaltungsfähigkeit wird mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz abzüglich KV (Krankenversicherung) angenommen, die Exekutionsordnung orientiert sich auch am Ausgleichszulagenrichtsatz, allerdings am Bruttowert.
ME ist nicht ausjudiziert, welcher Wert (brutto oder abzüglich KV) für den Mangelfall heranzuziehen ist.