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Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
UBGR | Unterhaltsbemessungsgrundlage; Jahresnetto / 12 |
Der unterhaltsberechtigte einkommenslose (Ex-)Ehepartner hat Anspruch auf 33% der Unterhaltsbemessungsgrundlage (des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehepartners) (EF-Slg 145.021; 141.069; 141.068; 137.541).
Der unterhaltsberechtigte (Ex-)Ehepartner hat Anspruch auf 40% des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens (OGH 2016/06/28, 8 Ob 49/16p; 2016/05/24, 4 Ob 85/16b).
Ist jedoch dieser Anspruch höher als der Unterhaltsanspruch ohne eigenes Einkommen (33%), so wird der niederere Betrag genommen (OGH 2015/07/02, 2 Ob 185/14s; EF-Slg 145.023; 141.070; OGH 2013/07/03, 7 Ob 80/13k).
Grenzwert Mann: Gibt den Wert an, bis zu welchem das Einkommen des Mannes steigen oder fallen muss, damit bei unverändertem Einkommen der Frau der Unterhaltsanspruch € 0,00 ist (beginnt oder endet)
Grenzwert Frau: Gibt den Wert an, bis zu welchem das Einkommen der Frau steigen oder fallen muss, damit bei unverändertem Einkommen des Mannes der Unterhaltsanspruch € 0,00 ist (beginnt oder endet).