Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
guenter.tews@alaw.at; Tel. +43 664 42 96 766

Allgemeines:

Versicherungsschutz haben der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebender Ehegatte oder eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren minderjährige Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Enkelkinder jedoch nur, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben).
Nach Erreichen der Volljährigkeit bleiben die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres bleiben die Kinder versichert, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und der Versicherungsnehmer bzw. der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Partner oder Lebensgefährte für sie nachweislich Familienbeihilfe bezieht.
Der Versicherungsschutz für den Ehegatten/eingetragenen Partner/Lebensgefährten und die Kinder endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Je nach Bedingungen können mitversicherte Personen Deckungsansprüche gegenüber dem Versicherer nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen.

Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen:
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer, sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenswahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht;

Wartezeit:

Bitte beachten Sie, ob die vereinbarte Wartezeit nach Abschluss des Versicherungsvertrags abgelaufen ist.

Versicherungsfall:

Beachten Sie, dass zu den unterschiedlichen Bausteinen, verschiedene Definitionen gelten. Der Versicherungsfall darf jedenfalls nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags liegen.

Rechtsberatung:

Voraussetzung ist, dass der Beratungsrechtsschutz versichert ist.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht unterbleibt beim Beratungsrechtsschutz.

Es besteht nach den Bedingungen in der Regel KEINE freie Anwaltswahl. Allerdings wird das von den Rs-Versicherungen in  der Regel großzügig gehandhabt. Allerdings zahlen die RS-Versicherungen immer nur eine relativ bescheidene Honorarpauschale. Sicherheitshalber sollten Sie vor der Beratung die Genehmigung der RS-Versicherung einholen und mit dem Anwalt abklären, ob er sich mit der Beratungspauschale zufrieden gibt.

Eine Beratung kann vom Versicherungsnehmer höchstens einmal monatlich in Anspruch genommen werden.

Versicherungsschutz haben im Privatbereich der Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen für eigene Rechtsangelegenheiten, die den privaten Lebensbereich, also nicht den Berufs- oder Betriebsbereich oder eine sonstige Erwerbstätigkeit betreffen;

Unterhaltsverfahren mj. Kinder:

Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz für Familienrecht versichert ist.

Hervorzuheben ist, dass diese Verfahren im Außerstreitverfahren zu führen sind. Seit 01.01.2015 sind auch Oppositionsverfahren betreffend Unterhalt für (mj. und vj.) Kinder im Außerstreitverfahren zu führen.

In Außerstreitsachen (z.B. Unterhaltsverfahren betreffend Kinder; Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren; Verfahren betreffend Informationsrechten) besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. Für die erste Instanz besteht daher KEIN Rechtsschutz. Für Anwaltskosten, SV-Gebühren und gerichtliche Gebühren in erster Instanz muss daher der Versicherungsnehmer selbst aufkommen.

Zusätzlich besteht KEINE Rechtsschutzdeckung, wenn der Versicherungsfall während der Anhängigkeit des Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsverfahrens oder innerhalb eines Jahres nach dessen rechtskräftigem Abschluss eingetreten ist.

Unterhaltsverfahren vj. Kinder:

Voraussetzung ist, dass Rechtsschutz für Familienrecht versichert ist.

Hervorzuheben ist, dass diese Verfahren im Außerstreitverfahren zu führen sind. Seit 01.01.20115 sind auch Oppositionsverfahren betreffend Unterhalt für (mj. und vj.) Kinder im Außerstreitverfahren zu führen.

In Außerstreitsachen (z.B. Unterhaltsverfahren betreffend Kinder; Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren; Verfahren betreffend Informationsrechten) besteht Versicherungsschutz nur für das Rechtsmittelverfahren gegen gerichtliche Entscheidungen. Für die erste Instanz besteht daher KEIN Rechtsschutz. Für Anwaltskosten, SV-Gebühren und gerichtliche Gebühren muss daher der Versicherungsnehmer selbst aufkommen

Ausnahme:

Soweit mir bekannt, decken die Uniqa Versicherung und die Raiffeisenversicherung Unterhaltsverfahren betreffend volljährige Kinder bereits in erster Instanz. Bitte bei einer Deckungsanfrage darauf achten. Manche Versicherungen decken die erste Instanz (maximal) mit einem kleinen Prozentanteil(1,25%) der Versicherungssumme, wenn das Verfahren in erster Instanz damit erledigt wird.

Unterhaltsverfahren (Ex-) Ehepartner:

Da diese Verfahren im normalen Zivilverfahren zu führen sind, besteht Rechtsschutzdeckung bereits ab der ersten Instanz.

Aufteilungsverfahren:

Hier besteht grundsätzlich nie Rechtsschutzdeckung (bei keiner RS-Versicherung).

Ehescheidungsverfahren:

Hier besteht grundsätzlich nie Rechtsschutzdeckung (bei keiner RS-Versicherung)!

Streitigkeiten aus einer Lebensgemeinschaft:

Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen: Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zwischen verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Partnern nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebens-gemeinschaften, auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, sofern die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft steht.

Zur Mitversicherung volljähriger Kinder:

Eine Klausel in den AHVB 1993 und EHVB 1993 betreffend eine Privathaftpflichtversicherung, wonach minderjährige Kinder mitversichert sind, volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch nur dann, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen, ist dahin auszulegen, dass diese drei Voraussetzungen (Alter nicht über 25 Jahre, kein eigener Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen) kumulativ vorliegen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es eine Untergrenze der regelmäßigen Einkünfte gibt, welche der Mitversicherteneigenschaft nicht entgegenstehen, und in welcher Höhe diese anzusiedeln wäre, weil Einkünfte aus einer Lehrlingsentschädigung im letzten Lehrjahr (hier von 860 EUR pro Monat) jedenfalls als eigenes regelmäßiges Einkommen iSd AHVB 1993 und EHVB 1993 anzusehen sind.

OGH 20.03.2019, 7 Ob 39/19i

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