erweiteter Brutto- / Nettolohnrechner mit Berücksichtigung des Familienbonus Plus
Familienbeihilfenrechner BMfFJ
Ab 01.07.2022:
* bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 168,68 (jährlich € 2.000,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.
* nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 54,18 (jährlich € 650,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.
* Kindermehrbetrag € 450,00 jährlich Steuerabsetzbetrag (auch als Negativsteuer)
ab 01.01.2019:
Folgende Neuerungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2018 mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2019 eingeführt.
* bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 125,00 (jährlich € 1.500,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.
* nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, werden monatlich € 41,68 (jährlich € 500,00) als Steuerabsetzbetrag gewährt. Voraussetzung ist die Gewährung der FBH für das jeweilige Monat.
* Teilung 1:1 des FB+ zwischen dem Bezieher der FBH und dem Geldunterhaltspflichtigen Elternteil, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (§ 33 Abs. 3a Ziff. 3 lit. c EStG 1988.
* Einführung eines Kindermehrbetrags als Negativsteuer, wenn die Einkommens-steuer nach § 33 (1) EStG weniger als € 250,00 beträgt im Ausmaß des Differenzbetrag der Einkommenssteuer zu € 250,00, maximal daher € 250,00, sofern diesem Elternteil der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Dieser Kindermehrbetrag steht jedoch nicht zu wenn der Berechtigte für mindestens 330 Tage im Jahr Bezüge aus der Grundversorgung, der Mindestsicherung, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht.
* befristet für die Zeit 2019 bis Ende 2021 besteht für einen getrennt lebenden Elternteil die Möglichkeit 90% des FB+ zu beanspruchen, wenn er die Kinderbetreuungskosten trägt und diese mehr als € 1.000,00 jährlich betragen
* Abschaffung des Kinderfreibetrags
* Abschaffung der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten (limitiert mit maximal € 2.300,00 jährlich mit daraus resultierender Lohn- oder Einkommenssteuerersparnis je nach Grenzsteuersatz € 1.265,00, € 1.150,00, € 1.104,00, € 805,00, € 575,00 bzw. € 0,00);