Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
guenter.tews@alaw.at; Tel. +43 664 42 96 766

Maßgeblich sind die strittigen Beträge vor dem Berufungs- bzw. Rekursgericht, nicht aber der Anfechtungsumfang im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof!

Verfahren betreffend Unterhaltsanspruch: 

Einstweilige Verfügung: 

Durch Kläger(in) / Antragssteller(in) in 2. Instanz angefochtener monatlicher Betrag: 

Durch Beklagte(n) / Antragsgeger(in) in 2. Instanz angefochtener monatlicher Betrag: 

Durch Kläger(in) / Antragssteller(in) in 2. Instanz angefochtener einmaliger Sonderbedarf: 

Durch Beklagte(n) / Antragsgeger(in) in 2. Instanz angefochtener einmaliger Sonderbedarf: 

Rechtsmittel an den OGH zugelassen: 

Aufhebung durch zweite Instanz: 

Streitwert nach § 58 JN: 

zu erhebendes Rechtsmittel: 

Rechtsmittelfrist: 

RM Beantwortung einzubringen: 

 § 222 ZPO 

ZPO § 222 (1) Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.
(2) Auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Abs. 1 keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in
...
4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,