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Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
PP | Pendlerpauschale |
P€ | Pendlereuro |
StBMG | Steuerbemessungsgrundlage |
Die Judikatur postuliert diesen zumutbaren Aufwand (derzeit rund € 73,00, resultiert aus der Zeit des Schilling [damals ATS 1.000,00] mit der Behauptung, dass sonst der UhPfl gegenüber anderen Arbeitnehmern besser gestellt sei (Tews, Unterhalt korrekt rechnen, 2. Auflage, s 137).
Dazu ist folgendes zu entgegnen:
Der UhPfl ist durch die Postulierung des Selbstbehalts von € 73,00 tatsächlich – entgegen der Meinung der Judikatur – schlechter als andere Arbeitnehmer gestellt. Er muss – alleine – die Fahrtkosten – bezahlen und zusätzlich von den nicht abzugsfähigen Fahrtkosten in dieser Höhe noch die Unterhaltsprozentsätze. Wenn die Judikatur schon so gerne die „intakte Familie“ bemüht, könnte man zu dem naheliegenden Schluss kommen, dass diese intakte Familie den Vater nicht auch noch Unterhalt von den tatsächlich auflaufenden Fahrtkosten zahlen lässt.
Der Arbeitnehmer ohne Sorgepflichten hat Fahrtkosten von € 73,00 zu bezahlen (durchschnittlich nach der Judikatur). Um diese € 73,00 hat er weniger zur Verfügung.
Der Arbeitnehmer mit Sorgepflichten hat Fahrtkosten von € 73,00 zu bezahlen (durchschnittlich nach der Judikatur) und muss noch zusätzlich die Unterhaltsprozentsätze von den € 73,00 bezahlen.
Wer ist nun schlechter gestellt?
Tews, Unterhalt korrekt rechnen, 2. Auflage, s 138;
Tews, EF-Z 2015/160 LG Linz 2.9.2015 15 R 305/15a
Der unausrottbare Fahrtkostenselbstbehalt (Entscheidungsbesprechung).