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Abkürzung | Erläuterung |
---|---|
ALG | Arbeitslosengeld |
KRK | Krankengeld |
NstHi | Notstandshilfe |
UhPfl | Unterhaltspflichtiger |
Es kann es auch zu verschiedenen Aufteilungsformen kommen, bzw. muss unter Umständen die Aufteilungsrechnung adaptiert werden:
Beispiel:
bisherige Unterhaltsbemessungsgrundlage € 3.000,00
Abfertigung netto € 48.000,00
Arbeitslosengeld € 1.000,00 monatlich
Abfertigung wäre zunächst zum Auffüllen auf die bisherige Unterhaltsbemessungsgrundlage
auf 24 Monate aufzuteilen
(€ 48.000 durch € 2.000,00 = 24)
Findet der UhPfl aber nach sechs Monaten wieder eine Arbeit (mit € 24.000,00 netto jährlich) wäre die Aufteilung neu vorzunehmen:
Sechs Monate der Aufteilungsrechnung wären „verbraucht“, daher € 12.000,00.
Die restlichen € 36.000,00 wären neu aufzuteilen um auf die alte Unterhaltsbemessungsgrundlage zu kommen, daher auf 36 Monate.
Aufteilung auf die gesamte statistische Lebenserwartung (vor allem, wenn der Unterhaltspflichtige in die Alterspension übertritt bzw. nicht mehr erwartet werden kann, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird) (OGH 2018/02/13, 5 Ob 113/17d; 2016/09/22, 3 Ob 128/16v = EF-Slg 149.372)
Keine Aufteilung auf die statistische Lebenserwartung wenn der Vater erst 47,5 Jahre ist und der Überbrückungscharakter bis zu einer neuen Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht ( OGH 2005/12/19, 2 Ob 47/04g).
Allerdings ist diese Aufteilung (bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters oder auf die statistische restliche Lebenserwartung) auch dann vorzunehmen, wenn zwar das gesetzliche Pensionsalter nocht nicht erreicht wird, aber angesichts des Alters und des beruflichen Werdegangs sowie der Kenntnisse und fähigkeiten des UhPfl dieser auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist (EF-Slg 145.536; OGH 1998/08/25, 7 Ob 186/98y).
Ist zu erwarten, dass die Alterspension ungefähr gleich hoch sein wird, wie die Berufsunfähigkeitspension, ist die Abfertigung auf die statistische Lebenserwartung zu verteilen (OGH 2016/09/22, 3 Ob 128/16v = EF-Slg 149.373).