Unterhaltsberechnungsprogramme Dr. Günter Tews - http://www.unterhaltsrecht.at
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Mit dieser Einstellung wird ausgewählt, ob die Regelbedarfssätze des ersten Halbjahres des ausgewählten Jahres (Einstellung "01.01. bis 30.06.") oder des zweiten Halbjahres (Einstellung "01.07. bis 31.12.") des ausgewählten Jahres herangezogen werden.

Bedauerlicherweise werden die Regelbedarfsätze immer per 01.07. des laufenden Jahres angepasst und nicht mit Jahreswechsel.

Diese Einstellung hat überall dort eine Auswirkung wo der Regelbedarf eine Rechengröße ist (zB zur Ermittlung der Luxusgrenzen, bei Eigeneinkommen des Kindes oder bei der Dritt- oder Eigenpflege).