Das richtige Jahr ist erforderlich, um den Regelbedarfssatz und die Familienbeihilfe richtig ermitteln zu können.
Die Auswahl reicht bis 2009 zurück. Dazu ist auf die Regelung des § 1495 ABGB zu verweisen, die eine Verjährung ausschließt, wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil (auch) die Obsorge hat.