Mit dieser Einstellung kann man auf die Rechtsfrage reagieren, ob die Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen in die Kürzungsrechnung einbezogen wird (Einstellung "Nein") oder ob die Kürzungsrechnung ohne die Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen vorgenommen wird (Einstellung "Ja"). Siehe zu diesem Problem Günter Tews, EF-Z 2015 Heft 3, s169f "Neue Kürzungsformel für die Familienbeihilfenanrechnung?"
Mit der E 18.01.2018, 6 Ob 240/17p hat der OGH erstmals diese bis dahin offene Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag 1:1 in die Kürzungsrechnung zu übernehmen ist und somit den Unterhalt 1:1 erhöht.
Achtung: Wenn die UBGR anhand des Einkommenssteuerbescheids ermittelt wird, ist es notwendig diese Steuerersparnis aus der UBGR herauszurechnen um eine doppelte Verwendung zu vermeiden.